10.03.26 – Nielsen, Wiebe & Partner (NWUP)

Aktivrente als Chance im Handel

Von der Aktivrente sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Gerade für Unternehmen im Einzelhandel ist sie eine Chance, dem Personalmangel entgegenzuwirken. Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Nielsen, Wiebe & Partner (NWUP) gibt Tipps.

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Die Aktivrente kann sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen lohnen, birgt aber einige lohnsteuerliche Besonderheiten. © stock.adobe.com/deagreez

 

Mit der Aktivrente wird es für Arbeitnehmer attraktiver, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben. Gleichzeitig bleiben dem Arbeitgeber Mitarbeiter mit Erfahrung und Fachwissen erhalten. Eine einfache Vergünstigung ist die Aktivrente für Arbeitgeber allerdings nicht. Sie ist vielmehr ein komplexes lohnsteuerliches Instrument mit klar definierten Voraussetzungen und nicht zu unterschätzenden Abgrenzungfragen. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft NWUP hin.

Der steuerfreie Höchstbetrag der Aktivrente liegt der Gesellschaft zufolge bei 24.000 Euro pro Kalenderjahr und beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat. Übersteigt der Verdienst diese Grenze, ist der überschüssige Teil steuerpflichtig. Zudem bleibt die Aktivrente ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher weiterhin reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, der Arbeitgeber zudem zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichgestellten Versorgungssystemen sowie zur Arbeitslosenversicherung. Geringfügig entlohnte Beschäftigte fallen nicht darunter, da hier lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Aktivrente ist damit bei Minijobs nicht anwendbar.

Die NWUP gibt Tipps für die praktische Umsetzung der Aktivrente im Unternehmen:

  • Bestandsdienstverhältnisse prüfen: Werden Mitarbeiter über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt, ist eine Anpassung der Lohnarten erforderlich, da die Steuerfreistellung auf der Lohnabrechnung korrekt zu erfolgen hat.

  • Konstellationen mit Beraterverträgen analysieren: Bei bestehenden Beraterverträgen empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, um zu prüfen, welche Gestaltungsvariante wirtschaftlich günstiger ist und ob ein Beratervertrag ggf. in einen Arbeitsvertrag mit Aktivrente umgewandelt werden sollte.

  • Sozialversicherungsfolgen einkalkulieren: Die steuerliche Entlastung darf nicht isoliert betrachtet werden. Die fortbestehende Sozialversicherungspflicht wirkt sich unmittelbar auf die Lohnkosten aus und sollte vor Vertragsänderungen transparent kalkuliert werden.

Auch das Bundesministerium für Finanzen hat Fragen und Antworten zur Aktivrente veröffentlicht. Ein Blick auf die Website lohnt sich!

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