07.01.15

Spielzeugsicherheit: Haften Händler oder nicht?

Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor berät und vertritt Mandanten in Fragen der Produkthaftung und Produktsicherheit. Im baby&junior-Interview mit Redaktionsmitglied Tanja Kraemer beantwortet er Fragen zur aktuellen rechtlichen Situation für Spielwaren-Händler und erklärt, welche Rolle dabei die Spielzeug-Richtlinie einnimmt.

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baby&junior: Es gibt ein Gesetz gegen das Inverkehrbringen von schadstoffbelastetem Spielzeug. Warum werden Verstöße gegen dieses Gesetz erst jetzt geahndet?

Dr. Arun Kapoor: „Solche Verstöße wurden natürlich auch bisher schon geahndet. Wer schadstoffbelastetes Spielzeug in den Verkehr bringt, muss seit jeher mit vertriebsbehindernden Maßnahmen oder mit der behördlichen Anordnung eines Produktrückrufs rechnen. Auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten gibt es bereits seit längerem. Die zuständigen Behörden haben bisher allerdings selten von der strafrechtlichen Sanktionierung Gebrauch gemacht, solange durch die Schadstoffe keine Personen geschädigt oder konkret gefährdet wurden. Das scheint sich im Moment ein wenig zu ändern.“

baby&junior: Wer überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes?

Dr. Arun Kapoor: „Das sind in Deutschland die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Spielzeuge werden ja – ebenso wie viele Textilien – als Bedarfsgegenstände eingestuft. In Bezug auf mögliche Schadstoffbelastungen werden solche Bedarfsgegenstände rechtlich ähnlich betrachtet wie Lebensmittel. Aus diesem Grund liegt die Zuständigkeit für Schadstoffverstöße eben auch bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden und nicht bei den Marktüberwachungsbehörden, die beispielsweise für die Überwachung mechanischer Risiken von Spielzeug zuständig sind.“

baby&junior: Inwiefern kann ein Spielwaren-Händler bestraft werden, der – auch unwissentlich – schadstoffbelastete Produkte verkauft? Gibt es härtere Strafen für Hersteller?

Dr. Arun Kapoor: „Einem Spielwarenhändler kann zunächst einmal verboten werden, ein schadstoffbelastetes Spielzeug weiter zu vertreiben. Wenn der Händler das Spielzeug selbst aus dem außereuropäischen Ausland importiert hat, kann er auch dazu gezwungen werden, ein solches Produkt öffentlich zurückzurufen. Strafrechtliche Risiken bestehen für den Händler vor allem dann, wenn sich nachweisen lässt, dass der Händler Anhaltspunkte hatte, dass das von ihm vertriebene Spielzeug mit bestimmten Schadstoffen belastet war. Das gilt auch dann, wenn sich nachweisen lässt, dass der Händler solche Anhaltspunkte nur deshalb nicht hatte, weil er seinen eigenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, zu glauben, Händler könnten wegen des fahrlässigen Vertriebs schadstoffbelasteter Spielwaren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Höhe der angedrohten Strafen unterscheidet sich nicht. Aber natürlich obliegen dem Hersteller umfangreichere Pflichten als dem Händler, um sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten Produkte schadstofffrei sind.“

Zum zweiten Teil des Interviews gelangen Sie hier!