06.12.21 – 2G Regel

Babyfachmärkte sind Geschäfte des täglichen Bedarfs

Ab 8. Dezember 2021 wird die bundesweite 2G-Regel umgesetzt. In diesen Läden dürfen Ungeimpfte noch einkaufen gehen.

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Für Babyfachmärkte gilt die kommende 2G-Regel nicht. © BabyOne

 

Für den Einzelhandel in geschlossenen Räumen gelten die 2G-Anforderungen. Laut Verordnung der Landesregierung sind Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen müssen zudem dokumentiert (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt.

Die 2G-Regel gilt allerdings nicht für:

Lebens- und Futtermittelangebote,

  • Apotheken

  • Babyfachmärkte

  • Bau- und Gartenmärkte

  • Blumengeschäfte

  • Buchhandlungen

  • Drogerien

  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte

  • Getränkemärkte

  • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)

  • Poststellen

  • Reformhäuser

  • Tankstellen

  • Tierbedarfsmärkte sowie

  • Wochenmärkte

  • Zeitungsverkauf

Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt. Ausnahmen gelten für: Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.

Kritik an 2G-Regeln für Einzelhandel

Die Einführung der bundesweiten 2G-Regel für den Einzelhandel sorgt für teilweise heftige Kritik, denn die Ansteckungsgefahr in den Läden sei dank der funktionierenden Hygienekonzepte und der Maskenpflicht gering. So verlangt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth: „Die Bundesregierung muss die drohenden Verluste bei vielen stationären Händlern jetzt konsequent auffangen. Die bisherigen Fixkostenzuschüsse reichen dafür bei weitem nicht aus.“

In den Regionen, wo jetzt schon die 2G-Regel gilt, also nur Geimpfte und Genesenen in die Geschäfte dürfen, verzeichnen die Textil- und Schuhhäuser nach Angaben des Handelsverbandes Textil Schuhe und Lederwaren (BTE) Umsatzeinbußen von 30 bis 50 %. Dazu BTE-Präsident Steffen Jost: „Ein vollumfänglicher Ersatz des entstandenen Schadens ist vor diesem Hintergrund das Mindeste, was wir von der Politik verlangen!“