22.11.16 – t3n
Black Friday: Abmahnungen für Händler
Laut dem Online-Magazin t3n mahnt ein Unternehmen in Deutschland Händler wegen der Verwendung des Begriffes „Black Friday“ ab.
Am 25. November 2016 findet wieder der sogenannte „Black Friday“ statt: traditionell ein Tag in den USA, der auf Thanksgiving folgt und an dem Verbraucher besonders günstige Schnäppchen machen können. Auch in Deutschland wird der Ausdruck immer bekannter und von vielen vermehrt genutzt. Ein Unternehmen hat sich den Begriff nun schützen lassen.
Die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong ist seit dem 20. Dezember 2013 der Inhaber der Wortmarke „Black Friday“. Aktuell soll die Wortmarke für rund 1000 eingetragene Waren und Dienstleistungen gelten, die laut t3n von „A“ wie Akkumulator über „K“ wie Kneiferetuis bis zu „Z“ wie Zirkusdarbietungen reichen.
Ist das rechtens?
Die willkürliche Auswahl der Produkte und Dienstleistungen deutet für t3n nicht auf eine ernsthafte Nutzung der Wortmarke hin, sondern eher auf den Versuch, sich für möglichst viele Branchen und Produkte abzusichern. Von Rechtsexperten wird das kritisch betrachtet, da allgemein gebräuchliche Begriffe normalerweise nicht eingetragen werden dürfen und eine Eintragung für sämtliche Waren und Dienstleitungen auf eine missbräuchliche Nutzung schließen lässt.
Dennoch: Sobald die Marke eingetragen wurde, zählt, was im Register steht. Der Begriff sollte also mit Vorsicht gebraucht werden. Erste Abmahnungen an Händler wurden bereits verschickt.